ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS

1.1 Die Olivier Walther Photo & Film (im Folgenden „Film- und Fotoproduktion“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Foto- und Filmproduktion und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Kunden durch die Foto- und Filmproduktion bedarf es nicht.

1.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Die Angebote der Foto- und Filmproduktion sind freibleibend und unverbindlich.

1.6 Die Foto- und Filmproduktion nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht die Auftragsbestätigung der Foto- und Filmproduktion von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen der Foto- und Filmproduktion zustande, es sei denn der Kunde widerspricht binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

2. SOCIAL MEDIA KANÄLE

Die Foto- und Filmproduktion weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und - auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Foto- und Filmproduktion nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Foto- und Filmproduktion arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Foto- und Filmproduktion beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Foto- und Filmproduktion aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

Hat der potentielle Kunde die Foto- und Filmproduktion vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Foto- und Filmproduktion dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Foto- und Filmproduktion treten der potentielle Kunde und die Foto- und Filmproduktion in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGBs zu Grunde.

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Foto- und Filmproduktion bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Foto- und Filmproduktion ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Foto- und Filmproduktion im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Foto- und Filmproduktion Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Foto- und Filmproduktion binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Foto- und Filmproduktion dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Foto- und Filmproduktion dabei verdienstlicht wurde.

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Foto- und Filmproduktion ein.

4. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Foto- und Filmproduktionsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Filmproduktion, sowie dem allfälligen

Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Foto- und Filmproduktion. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Foto- und Filmproduktion.

4.2 Alle Leistungen der Foto- und Filmproduktion (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3 Der Kunde wird der Foto- und Filmproduktion zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Foto- und Filmproduktion wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Foto- und Filmproduktion haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Foto- und Filmproduktion wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Foto- und Filmproduktion schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Foto- und Filmproduktion bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Foto- und Filmproduktion hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

5.1 Die Foto- und Filmproduktion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Foto- und Filmproduktion wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 Soweit die Foto- und Filmproduktion notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Foto- und Filmproduktion.

5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Foto- und Filmproduktionsvertrages aus wichtigem Grund.

6. TERMINE

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Foto- und Filmproduktion schriftlich zu bestätigen.

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Foto- und Filmproduktion aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Foto- und Filmproduktion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich die Foto- und Filmproduktion in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Foto- und Filmproduktion schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG

7.1 Die Foto- und Filmproduktion ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Foto- und Filmproduktion weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Foto- und Filmproduktion eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Foto- und Filmproduktion fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. HONORAR

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Foto- und Filmproduktion für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Foto- und Filmproduktion ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Foto- und Filmproduktion für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen der Foto- und Filmproduktion, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Foto- und Filmproduktion erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge der Foto- und Filmproduktion sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Foto- und Filmproduktion schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Foto und Filmproduktion den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 Für alle Arbeiten der Foto- und Filmproduktion, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Foto- und Filmproduktion das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Foto- und Filmproduktion zurückzustellen.

9. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Foto- und Filmproduktion gelieferte Endprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Foto- und Filmproduktion.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Foto- und Filmproduktion die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts.Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Foto- und Filmproduktion sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4 Weiters ist die Foto- und Filmproduktion nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Foto- und Filmproduktion für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Foto- und Filmproduktion aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Foto- und Filmproduktion schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. EIGENTUMSRECHT, NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT

10.1 Alle Leistungen der Foto- und Filmproduktion, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Foto- und Filmproduktion und können von der Foto- und Filmproduktion jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Foto- und Filmproduktion setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Foto- und Filmproduktion dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Foto- und Filmproduktion, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Foto- und Filmproduktion, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Foto- und Filmproduktion und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Foto- und Filmproduktion, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Foto- und Filmproduktion erforderlich. Dafür steht der Foto- und Filmproduktion und dem Urhebereine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Foto- und Filmproduktion bzw. von Werbemitteln, für die die Foto- und Filmproduktion konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Foto- und Filmproduktionsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Foto- und Filmproduktion notwendig.

11. KENNZEICHNUNG

11.1 Die Foto- und Filmproduktion ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Foto- und Filmproduktion und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Die Foto- und Filmproduktion ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. GEWÄHRLEISTUNG

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Foto- und Filmproduktion, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Foto- und Filmproduktion zu. Die Foto- und Filmproduktion wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Foto- und Filmproduktion alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Foto- und Filmproduktion ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Foto und Filmproduktion mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Foto- und Filmproduktion ist nicht zu einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Foto- und Filmproduktion haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4 Künstlerische und/oder gestalterische Einzelheiten können nicht als Mängel geltend gemacht werden.

13. HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Foto- und Filmproduktion und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Foto- und Filmproduktion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2 Jegliche Haftung der Foto- und Filmproduktion für Ansprüche, die auf Grund der von der Foto- und Filmproduktion erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Foto- und Filmproduktion ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Foto und Filmproduktion nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Foto- und Filmproduktion diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Foto- und Filmproduktion. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. DATENSCHUTZ

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

15. KOSTENLOSE WERKE, FREIE PROJEKTE

Bei freien Projekten entfällt jegliches Mitspracherecht des Projektinitiators (entspricht dem Auftraggeber) hinsichtlich Erstellung, Bearbeitung und Veröffentlichung der Werke. Es gelten die entsprechenden Nutzungsbedingungen der Nutzungsrechteerklärung ab dem Datum des Erhalts der Erklärung durch den Auftraggeber. Vor Erhalt dieser Erklärung ist es dem Auftraggeber untersagt, das Werk/die Werke zu veröffentlichen. Außerdem hat die Foto- und Filmproduktion das Recht auf Erstveröffentlichung des Werkes. Des weiteren verzichtet der Auftraggeber auf jegliche Rechte auf Mängelrüge, Gewährleistung und Exklusivnutzungsrecht seitens des Auftraggebers. Kostenlose, „freie“ Projekte entbinden Foto- und Filmproduktion zudem von der Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermins, außerdem behält sich Foto- und Filmproduktion das Recht vor, die durch besagtes Projekt entstandenen Werke auch ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kommerziell zu nutzen. Die Foto- und Filmproduktion behält sich das Recht vor, freie Projekte auch nach Beginn des Projektes und ersten Leistungen ohne Angaben von Gründen und ohne das Recht des Auftraggebers auf Schadenersatz-forderung zu beenden und jegliche Weiterarbeit einzustellen.

16. PRODUKTIONSABSAGEN UND VERSCHIEBUNGEN

Wird ein Auftrag aus Gründen, die die Foto- und Filmproduktion nicht zu verschulden hat, nicht ausgeführt, so steht uns – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme in der Höhe von 60% der vereinbarten Auftragssumme zu. Ein Auftrag, der aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Auftrag begonnen wurde. Bei kurzfristigen Stornierungen oder nicht einvernehmlich mit der Foto- und Filmproduktion vereinbarten Verschiebungen von Drehterminen durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare als vereinbart:

Bei Stornierung in einem Zeitraum

- von Auftragserteilung bis inkl. 14 Tage vor Dreh- bzw. Fototermin: 30% der Auftragssumme

- von 9 bis 5 Tagen vor dem geplanten Dreh- bzw. Fototermin: 60% der Auftragssumme

- innerhalb von 4 Tagen bis 1 Tag vor dem geplanten Dreh- bzw. Fototermin: 80% der vereinbarten Auftragssumme.

Bei Stornierungen in einer Frist kürzer als 1 Tag vor dem geplanten Dreh- bzw. Fototermin wird die gesamte Auftragssumme (100%) in Rechnung gestellt.

8. AUFBEWAHRUNG VON DATEN

Die Foto- und Filmproduktion archiviert Daten und unterlagen des Kunden nach Abschluss des Auftrages für 2 Jahre. Die Herausgabe von Daten und Unterlagen an die Kunden beinhalten nicht die Freigabe von Nutzungsrechten.

17. ANZUWENDENDES RECHT

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Foto- und Filmproduktion und dem Kunden unterliegen dem schweizerischen Recht.

18. GERICHTSSTAND

18.1 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Foto- und Filmproduktion und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Foto- und Filmproduktion sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Foto- und Filmproduktion berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

18.2 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.